1. Allgemeine Informationen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung mit Vertragspartnern der Mues-tec, die Kaufleute (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (im Folgenden: Vertragspartner). Für die gesamte Geschäftsbeziehung gelten ausschließlich die AGB der Mues-tec. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, Mues-tec hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Abschluss des Vertrags
2.1 Die Angebote von Mues-tec sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag mit Mues-tec kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Produkte zustande. Für den Inhalt des Vertrages ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von Mues-tec maßgebend.
2.2 Für Fehler in der telefonischen oder elektronischen Kommunikation ist die Person verantwortlich, die das Kommunikationsmittel benutzt hat (z.B. der Anrufer).
2.3 An Kostenvoranschlägen, Diagrammen, Zeichnungen, technischen Illustrationen und Erläuterungen behält sich Mues-tec alle Rechte vor. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Mues-tec weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden.
2.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei der Registrierung wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Im Falle einer Änderung der Angaben des Vertragspartners, insbesondere des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefonnummer oder der Bankverbindung, ist der Vertragspartner verpflichtet, Mues-tec diese Änderung unverzüglich mitzuteilen. Macht der Vertragspartner diese Angaben nicht oder von vornherein falsch, behält sich Mues-tec das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Der Vertragspartner stellt sicher, dass er unter der angegebenen E-Mail-Adresse ab dem Zeitpunkt der Angabe erreichbar ist und nicht durch Weiterleitung von Nachrichten oder durch ein geschlossenes oder volles E-Mail-Konto am Empfang von E-Mails gehindert wird.
3. Lieferung
3.1 Die von Mues-tec in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Eingang der für die Ausführung des Vertrages erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, soweit diese vom Vertragspartner zu beschaffen sind. Ist die Versendung der Produkte vereinbart, beziehen sich die Liefertermine auf den Zeitpunkt, zu dem die Produkte das Lager von Mues-tec verlassen oder dem Vertragspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt wird. Die Lieferung erfolgt erst nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung des Vertragspartners.
3.2 Unvorhergesehene, von Mues-tec nicht zu vertretende Lieferhindernisse (z.B. Arbeitskämpfe, verspätete Belieferung von Mues-tec, Streiks, Energieversorgungsschwierigkeiten, Pandemien, höhere Gewalt usw.) berechtigen Mues-tec, die Lieferfrist um die Dauer der Störung zu verlängern. Mues-tec wird den Vertragspartner unverzüglich über unvorhergesehene Lieferhindernisse informieren. Der Vertragspartner ist in einem solchen Fall nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist nicht absehbar, dass Mues-tec innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von vier (4) Monaten, leisten kann, kann Mues-tec und/oder der Vertragspartner durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Hindernisse drei (3) Monate nach der Anzeige durch Mues-tec noch bestehen. Waren die Hinderungsgründe für Mues-tec bereits bei Vertragsabschluss erkennbar, ist Mues-tec nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Mues-tec ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, d.h. wenn die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
3.4 Alle Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW) Freiburg im Breisgau (Incoterms 2020).
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Mues-tec. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch auf solche Produkte, die der Vertragspartner nicht bereits vor Lieferung vollständig bezahlt hat. Die Vorbehaltsware dient daher der Sicherung des jeweiligen Saldos. Der Vertragspartner tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) im Voraus an Mues-tec ab. Mues-tec nimmt die Abtretung hiermit an. Im Falle der Weiterveräußerung mit Mues-tec eigener oder fremder Ware gilt die Abtretung nur in Höhe der Kaufpreisforderung von Mues-tec.
4.2 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Der Vertragspartner darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Rechte Dritter, die die Vorbehaltsware beeinträchtigen könnten, sind Mues-tec vor der Lieferung mitzuteilen.
4.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden oder weiterverarbeitet, so setzt sich der Eigentumsvorbehalt in dem beschriebenen Umfang (erweitert und verlängert) an der verarbeiteten Sache fort. Mues-tec erwirbt dabei einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zum Wert der anderen verbundenen Gegenstände. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Vertragspartner der Mues-tec das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von der Mues-tec gelieferten Ware (Rechnungswert) zu dem Wert der anderen verbundenen Sachen. Der Vertragspartner verwahrt die neue Sache hinsichtlich des Miteigentumsanteils von Mues-tec unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiterveräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
4.4 Der Vertragspartner bleibt berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen Dritte im eigenen Namen geltend zu machen. Diese Einziehungsermächtigung ist widerruflich und erlischt, wenn der Vertragspartner in Verzug gerät. Auf Verlangen von Mues-tec hat der Vertragspartner die Abtretung offen zu legen und Mues-tec die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
4.5 Der Vertragspartner hat Mues-tec von allen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, einschließlich der abgetretenen Forderungen, unverzüglich zu unterrichten. Schäden, die durch eine Verletzung der Anzeigepflicht, z.B. durch verzögerte oder unterlassene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners, wenn er sie zu vertreten hat.
4.6 Mues-tec verpflichtet sich, Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben, sobald ihr realisierbarer Wert die offenen Forderungen von Mues-tec um mehr als 10% übersteigt.
4.7 Lässt das Recht des Landes, in dem sich die Produkte befinden, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes nicht oder nur in eingeschränkter Form zu, kann sich Mues-tec andere Rechte an den Produkten vorbehalten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, die zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehaltes oder anderer an die Stelle des Eigentumsvorbehaltes tretender Rechte und zum Schutz dieser Rechte erforderlich sind.
5. Preis
5.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die jeweils gültigen Listenpreise (netto, exkl. MwSt.). Liegt der Liefertermin mehr als vier Monate nach dem Bestelldatum, so gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise. Fehlt ein Listenpreis, so gilt der zu diesem Zeitpunkt in der Auftragsbestätigung genannte Preis.
5.2 Alle Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Transport und Versicherung nicht ein.
5.3 Die Preise sind immer in EUR angegeben, auch wenn sie nicht spezifiziert sind, es sei denn, bei der Auftragsbestätigung wird etwas anderes angegeben.
6. Zahlung
6.1 Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Ware fällig.
6.2 Abzüge sind unzulässig, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich mit Mues-tec vereinbart worden. Entgegenstehende Handelsbräuche sind ausgeschlossen. Der Vertragspartner darf gegen die Ansprüche von Mues-tec mit Gegenansprüchen nur aufrechnen oder Zahlungen wegen Gegenansprüchen zurückhalten, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder den Ansprüchen von Mues-tec entgegenstehen.
6.3 Eingehende Zahlungen werden auf alle fälligen Forderungen in der Reihenfolge ihres Entstehens verrechnet. Das Recht des Vertragspartners, einseitige Tilgungsbestimmungen zu treffen, wird für das gesamte Vertragsverhältnis abbedungen.
6.4 Gerät der Vertragspartner mit der Zahlung einer Forderung in Verzug, so berechnet Mues-tec für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
6.5 Verzug tritt nach Mahnung, spätestens jedoch am 30. Tag nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung ein. Als Datum der Zahlung gilt das Datum des Eingangs auf dem Konto von Mues-tec.
6.6 Unbeschadet der Regelung in Ziffer 6.4 ist Mues-tec berechtigt, nachzuweisen, dass ihr ein höherer Schaden als Folge des Verzugs entstanden ist.
7. Risikoverteilung
7.1 Unabhängig vom Erfüllungsort unterliegen die Lieferungen von Mues-tec stets den gesetzlichen Vorschriften über den Versendungskauf. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware trägt der Vertragspartner ab dem Zeitpunkt der Übergabe an eine geeignete Transportperson. Unberührt hiervon bleiben Vereinbarungen über frachtfreie Lieferung im Einzelfall. Befindet sich der Vertragspartner im Annahmeverzug, geht die Gefahr bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft über.
7.2 Rücksendungen erfolgen auf Gefahr des Käufers, es sei denn, der Käufer macht von einem gesetzlichen Mängelhaftungsrecht Gebrauch.
8. Gewährleistung für Mängel
8.1 Die Verjährungsfrist für die gesetzliche Sachmängelhaftung wird von Mues-tec auf ein Jahr nach Ablieferung der Ware begrenzt.
8.2 Die Lieferungen sind unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich gegenüber Mues-tec zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird diese Verpflichtung vernachlässigt, ist die Gewährleistung für solche Mängel ausgeschlossen.
8.3 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist Mues-tec nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) berechtigt. Mues-tec kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Die Mängelbeseitigung hat am Sitz von Mues-tec zu erfolgen. Eine hiervon abweichende Vor-Ort-Leistung erfolgt nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung. Mues-tec trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten; dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
8.4 Die zurückzusendenden Waren müssen ordnungsgemäß verpackt sein. Transportschäden, die durch unsachgemäße Verpackung entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
8.5 Schlägt die Nachbesserung fehl oder verweigert Mues-tec die Nachbesserung, so kann der Vertragspartner durch Erklärung gegenüber Mues-tec vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
9. und Verpackungsgesetz (VerpackG)
9.1 Rücknahmepflicht nach ElektroG. Mues-tec erfüllt die Rücknahmepflicht nach ElektroG.
9.2 Regelung zum Streckengeschäft. Gibt der Besteller von Mues-tec gelieferte Ware an gewerbliche Dritte weiter, so ist er verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der gewerbliche Dritte die Ware nach Nutzungsbeendigung auf Kosten des Dritten ordnungsgemäß und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften entsorgt. Wird die Ware weitergegeben, so ist die entsprechende Verpflichtung dem Käufer aufzuerlegen. Soweit Dritte, an die von Mues-tec gelieferte Ware weitergegeben wurde, aufgrund der Unterlassung des Bestellers nicht zur vertragsgemäßen Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht verpflichtet sind, ist der Besteller verpflichtet, die von Mues-tec gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Besteller ist verpflichtet, den ordnungsgemäßen Übergang der Verpflichtung zu dokumentieren. Der Besteller muss den Übergang der Verpflichtung gegenüber Mues-tec jederzeit nachweisen können.
9.3 Hemmung der Verjährung. Der Freistellungsanspruch von Mues-tec gegen den Besteller verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der Geräte. Die zweijährige Verjährungshemmung beginnt erst zu laufen, wenn Mues-tec eine schriftliche Mitteilung des Bestellers über die Nutzungsbeendigung zugegangen ist.
9.4 Die Verpackungen von Mues-tec sind nach dem Verpackungsgesetz lizenziert. Die Registrierungsnummer von Mues-tec lautet DE1050382414752.
10. Standard der Haftung
10.1 Mues-tec haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung für Erfüllungsgehilfen und sonstige Hilfspersonen.
10.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte, Erfüllungs- und sonstige Hilfspersonen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung dem Vertrag sein Gepräge geben und seine ordnungsgemäße Durchführung ermöglichen. Soweit Mues-tec keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Übernimmt Mues-tec eine Garantie, so haftet sie nach den gesetzlichen Bestimmungen.
11. Exportgeschäft
11.1 Rechtsbelehrung: Die von Mues-tec gelieferten Waren können deutschen und ausländischen Exportkontrollen und Embargobestimmungen unterliegen. Die Wiederausfuhr aus Deutschland und die Wiedereinfuhr in Drittländer ist dann nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden (ggf. aus mehreren Ländern und der EU) zulässig.
11.2 Es obliegt der Vertragspartei, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine der in Ziffer 11.1 genannten Beschränkungen vorliegt.
11.3 Es ist auch Aufgabe des Vertragspartners, seine Kunden über die in Ziffer 11.1 genannten Einschränkungen zu informieren und auf die Erfüllung bestehender Verpflichtungen bis zum Endkunden hinzuwirken.
12. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz von Mues-tec.
13. Ort der Gerichtsbarkeit
13.1 Gerichtsstand ist der Sitz von Mues-tec in Freiburg im Breisgau. Dies gilt für die örtliche und internationale Zuständigkeit. Mues-tec kann den Vertragspartner auch an seinem Sitz verklagen.
13.2 Die vorstehende Regelung gilt für Vertragsverhältnisse mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für Nicht-Kaufleute gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
14. Anwendbares Recht
Auf diese Bedingungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
15. Schriftliche Form
15.1 Änderungen und Ergänzungen (Individualvereinbarungen) bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
15.2 Zur Wahrung der Schriftform in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt die Textform (E-Mail, Fax usw.), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.